Code of Conduct

Hela Code of Conduct für Lieferanten

1 Einführung

Hela ist ein international ausgerichtetes Familienunternehmen, das in verschiedenen Marktsegmenten der Lebensmittelindustrie tätig ist. Hela ist entschlossen, weltweit als ein ethischer und verantwortungsvoller Vertreter der Branche zu agieren. Hela verpflichtet sich daher zu fairem und verantwortungsbewusstem Handeln gegenüber unseren Kunden, unseren Mitarbeitern und unseren Lieferanten sowie gegenüber unserer Gesellschaft und Umwelt.
Ein wichtiges Element unserer Vision und Mission ist unser Engagement für nachhaltiges Handeln in den Bereichen Umwelt, soziale Verantwortung und Wirtschaft.
Unser Handeln steht im Einklang mit allgemein anerkannten Werten und Prinzipien wie Integrität und Rechtmäßigkeit. Wir halten die Menschenrechte und Arbeitsnormen ein und verpflichten uns zu einer umwelt- und sozialverträglichen Unternehmensführung, wie sie in diesem Code of Conduct („Kodex“) dargelegt ist. In diesem Kodex haben wir unsere Grundwerte formuliert und die nicht verhandelbaren Mindeststandards definiert, die unsere Lieferanten im Geschäftsverkehr beachten und einhalten müssen.
Die in diesem Kodex festgelegten Regeln sollen fester Bestandteil der zwischen dem Lieferanten und uns geschlossenen Verträge werden.
Der Lieferant hat jederzeit alle anwendbaren Gesetze, vertraglichen Vereinbarungen und allgemein anerkannten Normen einzuhalten.

2. Menschenrechte und Arbeitsnormen
Wir streben stets danach, Menschenrechtsverletzungen weder zu verursachen noch zu unterstützen. Das Gleiche erwarten wir von unseren Lieferanten. Soweit erforderlich und möglich, unterstützen wir unseren Lieferanten dahingehend. Insbesondere erwartet Hela von allen Lieferanten, dass sie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer dritten Sitzung am 10. Dezember 1948 als Resolution 217 verabschiedet wurde, und die Normen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) einhalten.

2.1 Faire Arbeitsverhältnisse
Alle Arbeitnehmer sind über die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen (z. B. Vergütung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Kündigung) zu informieren. Das anwendbare nationale Arbeitsrecht muss beachtet werden.
Die Anwendung von körperlicher Bestrafung oder jeder anderen Form von körperlicher, geistiger oder sexueller Gewalt oder Missbrauch ist strengstens untersagt, ebenso wie die Androhung einer derartigen Behandlung. Die Grundlage des Verhältnisses zwischen allen Parteien ist gegenseitiger Respekt.

2.2 Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei
Zwangs- und Pflichtarbeit (einschließlich von, aber nicht beschränkt auf, jede Form von Schuldknechtschaft, Sklaverei oder sklavenähnlichen Praktiken, Leibeigenschaft oder Menschenhandel) ist verboten. Die Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit haben, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen.

2.3 Verbot von Kinderarbeit
Kinderarbeit ist niemals akzeptabel. Der Lieferant muss die Empfehlung der IAO-Konvention 138 über das Mindestalter für die Beschäftigung von Kindern einhalten. Das Alter eines Arbeitnehmers darf keinesfalls unter 15 Jahren liegen.
Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie über angemessene Mittel zur Altersbestimmung verfügen, um Kinderarbeit zu verhindern. Wird der Einsatz von Kinderarbeit festgestellt, so muss der Lieferant unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, die auf das Wohlergehen, den Schutz und die Entwicklung des Kindes ausgerichtet sind.
Ebenso sind die Rechte junger Arbeitnehmer unter 18 Jahren zu schützen, indem sie nicht mit Arbeiten betraut werden, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände für die Gesundheit, die Sicherheit oder die geistig-moralische Entwicklung von Kindern schädlich sein können. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Aufgaben der jungen Arbeitnehmer nicht mit ihrem Schulbesuch kollidieren.

2.4 Vergütung und Arbeitszeiten
Der Lieferant muss die anwendbaren nationalen Gesetze zu Arbeitszeiten (einschließlich von Überstunden, Ruhepausen und Jahresurlaub) und zur Vergütung einhalten.
In Ländern oder Regionen, in denen es keinen gesetzlichen oder tariflichen Lohnrahmen gibt, muss der Lieferant besonders darauf achten, dass die gezahlten Löhne für eine reguläre Vollzeitbeschäftigung ausreichend sind, um die Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer zu decken. Lohnabzüge, die gesetzlich nicht zulässig sind, einschließlich von Lohnabzügen als Disziplinarmaßnahme, sind nicht akzeptabel.

2.5 Arbeitsschutz
Allen Mitarbeitern sind sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, ein sicheres Arbeitsumfeld und eine sichere Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Die Anlagen müssen im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen gebaut und gewartet werden. Bei Bedarf sind angemessene sanitäre Einrichtungen, Notausgänge und persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und ihre Benutzung ist zu kontrollieren.
Darüber hinaus muss der Lieferant sicherstellen, dass Arbeitsunfälle erfasst und untersucht werden und dass die Mitarbeiter angemessen geschult und unterwiesen werden.

2.6 Vereinigungsfreiheit
Der Lieferant hat das Recht der Arbeitnehmer auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Streiks sowie das Recht auf Tarifverhandlungen und Lohnverhandlungen zu respektieren.
In Fällen, in denen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen gesetzlich eingeschränkt sind, muss der Lieferant alternative Möglichkeiten für die unabhängige und freie Vereinigung von Arbeitnehmern zum Zwecke von Tarifverhandlungen vorsehen.

2.7 Keine Diskriminierung
Jede Form der Diskriminierung von Arbeitnehmern muss vermieden werden. Insbesondere darf niemand aufgrund seiner Hautfarbe, seines Geschlechts, seines Alters, seiner Religion oder Weltanschauung, seiner Nationalität, seiner ethnischen Herkunft, seiner sozialen Herkunft, seiner politischen Meinung oder seiner sexuellen Identität diskriminiert werden.
Dies gilt insbesondere bei der Einstellung von Arbeitnehmern und in Bezug auf deren Weiterbildung, Beförderung und Vergütung.
Inklusion und Vielfalt sollten einen hohen Stellenwert haben. Der Grundsatz der gleichen Bezahlung für Beschäftigte aller Geschlechter bei gleichwertiger Arbeit sollte beachtet werden.

3    Umwelt und Nachhaltigkeit
Der Lieferant muss in seinem Betrieb alle Umweltgesetze und -vorschriften einhalten.

3.1 Nutzung von Ressourcen, Vermeidung von Umweltbelastungen
Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie mit den natürlichen Ressourcen sparsam umgehen und negative Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Minimum reduzieren oder vollständig vermeiden. Die Lieferanten werden ermutigt, sich an der Entwicklung von klimafreundlichen Produkten und Verfahren zu beteiligen.
Die Lieferanten werden landwirtschaftliche Praktiken und andere geschäftliche Aktivitäten verfolgen, die zu einer Reduzierung des Energie- und Wasserverbrauchs, einem minimalen Einsatz von Düngemitteln und einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen. Von den Lieferanten wird erwartet, dass sie ihre Nachhaltigkeitsleistung durch die Umsetzung geeigneter Maßnahmen sowie durch die Schulung von Mitarbeitern und ihrer Lieferketten kontinuierlich verbessern.

3.2 Klimaschutz
Hela erwartet von seinen Lieferanten, dass diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um den ökologischen Fußabdruck zu verringern. Alle Lieferanten sind aufgefordert, wirtschaftliche Lösungen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Minimierung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen zu finden.
Alle Lieferanten müssen sicherstellen, dass für die Produktion von Rohstoffen keine Primärwälder und andere besonders schützenswerte Gebiete gerodet werden und dass im Falle einer legalen Abholzung ein Ausgleich durch Wiederaufforstung erfolgt. Die entsprechenden Bestimmungen der EU-Verordnung zur Entwaldung sind zu beachten wo diese anwendbar sind.

3.3 Tier- und Artenschutz
Wir erwarten, dass die Lieferanten die Grundsätze des Tierschutzes und der biologischen Vielfalt respektieren und ihr unternehmerisches Handeln nach diesen ausrichten. Die Haltung und Nutzung von Tieren muss dem anwendbaren Recht entsprechen und artgerecht sein. Das Washingtoner Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen ist einzuhalten.

3.4 Abfall und Verpackung
Abfälle, die mit gefährlichen Stoffen kontaminiert sind, müssen ordnungsgemäß und umweltgerecht entsorgt werden. Die Auswirkungen von Verpackungen auf die Umwelt sind zu minimieren, z. B. durch Vermeidung oder Reduzierung von Verpackungen.

4    Produktsicherheit und Qualität
Die Lieferanten werden stets Qualitäts-, Gesundheits- und Lebensmittelsicherheitsgesetze und -vorschriften, die in ihren Heimatländern und in den Ländern, in die Hela-Werke liefern anwendbar sind, einhalten.
Außerdem müssen sie allgemein anerkannte oder vertraglich vereinbarte Qualitätsanforderungen erfüllen, um Waren zu liefern, die nicht verfälscht und für den vorgesehenen Verwendungszweck sicher sind.

5    Integrität im Geschäftsbetrieb
Der Lieferant wird zu jeder Zeit alle anwendbaren Gesetze, vertraglichen Vereinbarungen und allgemein anerkannten Normen einhalten. Wir verfolgen nur legitime Geschäftsziele und -praktiken und bauen nur mit seriösen Partnern Geschäftsbeziehungen auf und pflegen diese.

5.1 Fairer Wettbewerb
Wir unterstützen den freien und fairen Wettbewerb. Wir dulden keine wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und stellen sicher, dass wir im Einklang mit den anwendbaren Kartellgesetzen handeln.
Die Erzielung von Wettbewerbsvorteilen durch unlautere Geschäftspraktiken lehnen wir ab. Das Gleiche erwarten wir von unseren Lieferanten.

5.2 Korruption, Handelskontrolle, Geldwäsche
Die Lieferanten müssen die Einhaltung der UN- und OECD-Konventionen zur Korruptionsbekämpfung und der einschlägigen Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung sicherstellen. Sie werden deren Einhaltung überwachen und durchsetzen.
Die Lieferanten haben eine Null-Toleranz-Politik beim Verbot aller Formen von Bestechung, Korruption, Erpressung und Veruntreuung zu verfolgen. Sie werden die gesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche einhalten.

5.3 Schutz personenbezogener Daten
Wir erwarten, dass die Lieferanten dem Schutz personenbezogener Daten besondere Bedeutung beimessen. Sie haben beim Umgang mit personenbezogenen Daten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

5.4 Whistleblowing
Die Lieferanten müssen ein Whistleblowing-System gemäß den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 oder den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften einführen.

6    Umsetzung
Der Lieferant muss ein wirksames und angemessenes Risikomanagementsystem einrichten und aufrechterhalten, um menschenrechtsbezogene, ökologische und ethische Risiken zu erkennen und zu beheben. Zu diesem Zweck muss er uns gegenüber eine oder mehrere Kontaktpersonen benennen.
Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, dass seine verbundenen Unternehmen und Vertragspartner in seiner Lieferkette alle hier beschriebenen Grundsätze und Anforderungen einhalten. Der Lieferant hat seine Mitarbeiter bei Bedarf zu relevanten Themen zu schulen.
Im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen die Grundsätze und Anforderungen dieses Kodex wird der Lieferant uns unverzüglich über die festgestellten Verstöße und Risiken sowie die getroffenen Maßnahmen informieren.
Wir behalten uns das Recht vor, die Einhaltung unserer Erwartungen durch unsere Lieferanten zu überwachen, z. B. durch Audits. Sollten wir schwerwiegende Verstöße feststellen, behalten wir uns die Ergreifung angemessene vertragliche Konsequenzen vor, einschließlich von Abhilfemaßnahmen, der Aussetzung der Vertragsdurchführung oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung. In jedem Fall erwarten wir, dass festgestellte Verstöße durch geeignete Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen behoben werden.

Stand: Mai 2023