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Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: 1. Juli 2023)
1. Auftragserteilung
Alle Bestellungen von Waren und Leistungen erfolgen – auch zukünftig – zu diesen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Entgegenstehende, oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ihnen wird hiermit vorsorglich widersprochen. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und/oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Mündliche Vereinbarungen und anderslautende Bedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns mindestens in Textform bestätigt werden. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag ganz oder teilweise stornieren, sofern dies für den Lieferer zumutbar ist. Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.
2. Lieferung
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind im Einvernehmen abzustimmen. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin anzubieten. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist verweigert. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden oder akzeptiert der Lieferant eine von uns gesetzte Nachfrist, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins. Ein bereits entstandener Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Verspätungsschadens bleibt unberührt. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz, oder teilweise in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) im vollen Umfang zu. Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen
Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Teillieferungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung. Nehmen wir diese auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet diese keine vorzeitige Fälligkeit und kein Einverständnis in die Übernahme etwaiger zusätzlicher Transportkosten.
Mehr- und Minderlieferungen sind grundsätzlich nicht vertragsgemäß und berechtigen uns zur Zurückweisung der Lieferung.
3. Versand
Der Versand erfolgt gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen an die in unserer Bestellung aufgegebene Anschrift. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften, sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einzuhalten. Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Versandgefahr geht erst bei erfolgter Ablieferung auf uns über. Jede Lieferung hat mit einem spezifizierten Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, des Materials, der Verpackungsart, Kolli-Nr., Gewicht, Chargennummer, ggf. Bio-Kennzeichnungen und allen übrigen allgemeinen Lieferpapieren zu erfolgen.
4. Versicherung
Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher vereinbart wurde. Die Annahme unseres Auftrages schließt für den Lieferanten die Verpflichtung ein, vor Lieferung bzw. vor Beginn der übernommenen Arbeiten eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftpflichtschäden, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, abzuschließen und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen.
5. Preise – Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der vereinbarte Preis die Lieferung und die Verpackung ein. Rechnungen sind bei Absendung der Ware unter Angabe der Bestellnummer für jeden Auftrag gesondert direkt an uns zu senden. Auf den Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung und Leistung erkennbar sein. Verspätet, oder unvollständig übersandte Rechnungen können wir auch bei infolgedessen verspäteter Bezahlung unter Abzug des vollen Skontos begleichen. Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Wir widersprechen ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten.
Der jeweilige Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.
6. Gewährleistung
Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung. Er gewährleistet, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere, dass sie im Einklang mit den Spezifikationen der jeweiligen Ware steht und der vereinbarten Beschaffenheit sowie den weiteren subjektiven und objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht. übernimmt die Gewähr für die Verwendung einwandfreien, unseren Anforderungen entsprechenden Materials und für sachgemäße Ausführung. Der Lieferant steht dafür ein, den Auftrag so auszuführen, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen beachtet werden. Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns anderenfalls von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lieferant steht dafür ein, dass die für die Ausführung des Auftrages anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Marktordnung, des Lebensmittelrechts, sowie alle sonstigen einschlägigen
Vorschriften und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Der Lieferant verpflichtet sich, den auf der Internetseite von Hela abrufbaren Code of Conduct einzuhalten.
Für unsere Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften ungekürzt. Etwaige Garantieansprüche treten hinzu. Die Bezahlung von Rechnungen im ordentlichen Geschäftsgang stellt grundsätzlich nie einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.
7. Rügepflicht
Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen findet § 377HGB keine Anwendung. Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich nach § 379 HGB.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsübergang auf uns erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.
9. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Sicherheit
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten sowie die werksseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter oder die Beauftragten laufend auf diese Vorschriften hinweisen. Hilft der Lieferant einer Verletzung dieser Vorschriften nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer schriftlichen Abmahnung ab, oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen diese Vorschriften, sind wir zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, hat der Lieferant zu tragen.
11. Vermögensverschlechterung
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder unsere Leistungen zu verweigern, bis der Lieferant die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
12. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Geheimhaltung
Alle während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns erlangten Informationen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Rezepturen und Wissen über Technik und Produktionsverfahren), die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt, die nach unseren Angaben angefertigt oder im Rahmen der Leistungserbringung erlangt werden, bleiben in unserem Eigentum (bzw. werden unser Eigentum im Zeitpunkt der Entstehung) und dürfen nicht anderweitig verwendet oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind uns auf Verlangen herauszugeben.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
14. Sozio-ökologische und ethische Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, die sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben unseres Code of Conduct („Verhaltenspflichten“) anzuerkennen, diese einzuhalten und innerhalb der eigenen Lieferkette angemessen gegenüber den Vorlieferanten zu adressieren. Der Lieferant wird auf Anforderung durch uns einen Nachhaltigkeitsfragebogen innerhalb angemessener Frist (in der Regel 2 Wochen) abgeben. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung der Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit uns ist. Im Fall von Widersprüchen gehen die Vorschriften dieser Einkaufsbedingungen den Vorgaben des Code of Conductvor.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller anlassbezogen in angemessener Weise über die Umsetzung der Verhaltenspflichten sowie über identifizierte Verstöße und Risiken in seiner Lieferkette zu informieren. Uns steht ein Auditrecht hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltenspflichten im Einklang mit dem Code of Conduct zu.
Im Mittelpunkt unseres Interesses steht unser Anspruch auf Einhaltung der Verhaltenspflichten mit dem Ziel der Risikominimierung. Einzelheiten zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie etwaigen Schadenersatzansprüchen ergeben sich aus dem Code of Conduct.
15. Erfüllungsstand, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung oder etwaige Nacherfüllungen ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungsort. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist Ahrensburg. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Ahrensburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferung oder Leistung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: August 2024)
1. Geltungsbereich
1.1 Verkäufe und Lieferungen der Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (nachfolgend „Hela“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbe-dingungen (nachfolgend „Vertragsbedingungen“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Ge-schäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Die Geltung abweichender, entgegenstehender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn Hela diesen in deren Kenntnis nicht ausdrück-lich widerspricht.
1.3 Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss, Lieferung
2.1 Die Angebote von Hela sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind im Ein-zelfall von Hela ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.2 Bestellungen oder Aufträge des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Hela berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrages anzunehmen.
2.3 Kaufverträge über die Lieferung von Waren kommen erst mit Helas schriftlicher Auftragsbe-stätigung zustande. Änderungen der Vereinbarungen einschließlich dieser Vertragsbedin-gungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
2.4 Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC). Der Gefahrenüber-gang auf den Käufer bezüglich der Waren erfolgt, wenn die Waren an das Transportunter-nehmen oder (für den Fall, dass der Käufer die Ware selbst abholt) dem Käufer selbst über-geben werden. Für den Fall, dass sich die Warenübergabe aus Gründen, die im Verantwor-tungsbereich des Käufers liegen, verspätet, geht die Gefahr auf den Käufer an dem Tag über, an welchem er über die Versand- bzw. Übergabebereitschaft der Ware informiert wird.
2.5 Beträgt der Warenwert weniger als EUR 40,00, berechnet Hela eine anteilige Fracht- und Portogebühr in Höhe von EUR 3,75.
2.6 Die von Hela angegebenen Lieferdaten sind keine fixen Liefertermine, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
2.7 Hela ist zur teilweisen Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.
2.8 Für den Fall, dass Hela im Verzug mit der Lieferung ist, ist der Käufer zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine angemessene Frist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen.
2.9 Der Käufer ist zur Annahme der vertragsgemäßen Ware verpflichtet. Für den Fall, dass der Käufer mit der Warenannahme in Verzug ist oder andere Kooperationspflichten gegenüber Hela verletzt, ist Hela ermächtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers zurückzuhal-ten. Hela behält sich vor, weitergehende Rechte geltend zu machen.
3. Preise
3.1 Die Preise für alle Kaufgegenstände bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses gültigen Preis- und Konditionsliste von Hela, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgen Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss, oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von Hela. Unabhängig von den beiden vorstehenden Sätzen bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, sich auf einen bestimmten Festpreis zu einigen.
3.2 Alle Preise von Hela verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-steuer. Sie gelten ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC) ohne Verpackung. Soweit nichts an-deres vereinbart wurde, hat der Käufer die Kosten für Transport, Versicherungen, Zoll und andere mit der Lieferung zusammenhängende Kosten zu tragen.
3.3 Für den Fall, dass Steuern, oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt, oder erhöht werden, oder sollten sich die Kosten für den Transport, die Rohware, oder Produkti-on aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, oder behördlichen Anordnungen erhöhen, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, ist Hela ermächtigt, die entspre-chende Kostenerhöhung auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.
3.4 Unberührt bleibt Helas Recht, Preisanpassung zu verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag Hela nicht zugemutet werden kann. Hierzu können insbesondere auch die Feststellung einer Gasmangellage, ei-ner Energiemangellage, erhebliche gestiegene Logistikkosten oder ähnliche Ereignisse zäh-len.
3.5 Für den Fall, dass Hela nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass hat, anzuneh-men, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (z.B. wenn dieser fälli-ge Zahlungen nicht erbringt), ist Hela ermächtigt, Ware lediglich gegen Vorkasse oder ent-sprechende Sicherheit zu liefern.
4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1 Zahlungen des Käufers haben rein netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung zu erfolgen.
4.2 Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hela berechtigt, Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Hela behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4.4 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Hela kostenfrei und erfüllungshalber hereingenommen.
4.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Hela anerkannt wurden, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Haftung und Schaden
5.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach Anlieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges untersucht und offen-sichtliche Mängel unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich gegen-über Hela anzeigt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss die schriftliche Anzeige gegenüber Hela unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Käufer die jeweili-ge Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei Arglist von Hela oder wenn der Käufer nachweisen kann, dass auch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht zur Ent-deckung des Mangels geführt hätte.
5.2 Grundlage der Mängelhaftung ist, sofern vorhanden, allein und abschließend die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffen-heit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Hela zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der ge-setzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) über-nimmt Hela keine Haftung.
5.3 Für den Fall, dass der Käufer die Ware schuldhaft ohne berechtigten Grund nicht abnimmt, oder ohne Rücktrittsgrund von der vertraglichen Vereinbarung zurücktritt, ist Hela berech-tigt, eine Pauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Hela bleibt unbenom-men.
5.4 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart ist, haftet Hela für Schäden im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Verletzung vertraglicher und außer-vertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
5.5 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Hela lediglich:
5.4.1. Für die Verletzung an Körper, Gesundheit oder Leben;
5.4.2. Für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist Helas Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise entste-henden Schaden und der Höhe nach auf die Versicherungssumme der für den Schadenfall einschlägigen Betriebshaftpflichtversicherung von Hela.
5.6 Hela haftet nicht für indirekte Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.
5.7 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
5.8 Die vorstehenden Verjährungsvorschriften sind auch anwendbar auf vertragliche und außer-vertragliche Ansprüche des Käufers, die aus einem Mangel der Waren entstehen, soweit die gesetzlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) keine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.
5.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar auf den Fall vorsätzli-chen, oder grob fahrlässigen Handelns. Gleiches gilt für Forderungen nach dem Produkthaf-tungsgesetz. Die gesetzlichen Vorschriften zum Regress im Falle der Belieferung durch den Käufer an Endverbraucher (§§ 478, 445a, 445b, 479 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt.
6. Höhere Gewalt (Force majeure)
6.1 Hela haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung, oder für verzögerte Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt (Force majeure), oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, für welche Hela nicht verantwortlich ist, verursacht wurde. Unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind ins-besondere Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitsstörungen und -unterbrechung, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Man-gel an Arbeitskräften, Energieverknappung (insbesondere aufgrund einer Gasmangellage), Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen und behördliche Maßnah-men, Pan- oder Epidemien oder Nicht- bzw. Falschlieferungen durch Vorlieferanten.
6.2 Für den Fall, dass die Behinderung lediglich vorübergehend ist, wird der Zeitpunkt der ge-schuldeten Lieferung für den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wieder-anlaufphase hinausgeschoben. Für den Fall, dass dem Käufer eine derartige Verspätung begründet nicht zugemutet werden kann, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag durch un-verzügliche schriftliche Mitteilung gegenüber Hela zurückzutreten. Für den Fall, dass die Behinderung die Lieferung, oder Leistung unmöglich macht, oder wesentlich erschwert und die Behinderung nicht lediglich vorübergehend ist, ist Hela berechtigt, Vertragsanpassung (einschließlich Preisanpassung) zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Für den Fall des Rücktritts ist Hela verpflichtet, dem Käufer bereits erhaltene Zah-lungen zurückzuzahlen. Hela ist insbesondere auch berechtigt, in angemessenem Umfang und bis zur Beendigung des Ereignisses vereinbarte Liefermengen zu reduzieren.
6.3 Hela ist verpflichtet, den Käufer von den Behinderungen, die zur Leistungsverzögerung bzw. -unmöglichkeit führen und über den voraussichtlichen Zeitraum der Verzögerung un-verzüglich zu unterrichten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Hela.
7.2 Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur in seinem üblichen, ordentlichen Geschäftsgang gestatten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, oder sonstige das Eigentum von Hela gefährdende Verfügun-gen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an Hela ab; Hela nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Veräußert der Käufer die Vor-behaltsware zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Hela und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Käufer ist zunächst ermäch-tigt, die an Hela abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Hela im eigenen Namen ein-zuziehen. Hela kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerru-fen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach-kommen kann. Die Befugnis des Käufers zum Forderungseinzug endet automatisch, ohne, dass es eines Widerrufes bedarf, wenn der Käufer drohend zahlungsunfähig ist, er seinen Zahlungspflichten aus der Geschäftsverbindung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
7.3 Der Käufer wird Hela jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware, oder über Ansprüche, die hiernach an Hela abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe und Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Käufer sofort und unter Übergabe der not-wendigen Unterlagen Hela anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigen-tumsvorbehalt von Hela hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprü-che trägt der Käufer.
7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschä-den zum Neuwert zu versichern und nach entsprechender Aufforderung durch Hela den entsprechenden Versicherungsnachweis Hela gegenüber zu erbringen, sowie die Ansprü-che aus dem Versicherungsvertrag an Hela abzutreten.
7.5 Die Be- oder Verarbeitung, oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt als in Helas Auftrag und für Hela als Hersteller erfolgt, ohne dass für Hela Verbindlichkeiten dar-aus erwachsen. Hela steht das Eigentum an den durch Be-, Verarbeitung, oder Umbildung entstehenden neuen Sachen zu. Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit ande-ren, nicht Hela gehörenden Waren steht Hela das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verbindung, Vermi-schung, oder Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer von Hela hier-für berechnete Kaufpreis. Für den Fall, dass der Käufer dennoch (Mit-)Eigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er Hela bereits jetzt sein (Mit-)Eigentum für den Zeitpunkt des Erwerbs. Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum von Hela steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbe-haltsware entspricht.
7.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Hela um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, nach Wahl von Hela insoweit Frei-gabe zu verlangen.
7.7 Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung, ge-genüber Hela in Verzug, so kann Hela, unbeschadet sonstiger Rechte, nach vorheriger Set-zung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedi-gung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer Hela, oder den Beauftragten von Hela sofort Zugang zur Vorbehaltsware gewäh-ren und diese herausgeben. Hela ist berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Ver-wertungskosten zu berechnen, die mit dem Verwertungserlös verrechnet werden können. Nimmt Hela die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet Hela die Vorbehaltsware, stellt dies ebenfalls einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar.
7.8 Der Käufer verpflichtet sich, Hela unverzüglich über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnah-men (oder diesen entsprechenden Maßnahmen) Dritter in die Vorbehaltsware und/oder in die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung unverzüglich anzuzeigen und al-le damit zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere das Zwangsvollstreckungsproto-koll) zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Käufer Hela eine eidesstattliche Versicherung zur Verfügung zu stellen, in welcher er erklärt, dass es sich bei der Ware, die der Zwangs-vollstreckung unterliegt, um die Vorbehaltsware von Hela handelt. Die Kosten der Maßnah-men von Hela zur Abwendung der Zwangsvollstreckung trägt der Käufer soweit keine Kos-tentragungspflicht Dritter besteht.
8. Freistellung von der Produkthaftung
Veräußert der Käufer die Liefergegenstände unverändert, oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Hela im Innenver-hältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
9. Allgemeine Bestimmungen
9.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ahrens-burg. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepub-lik Deutschland hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Hela ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
General Terms and Conditions of Sale, Delivery, and Payment
Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (Date: August, 2024)
- Validity
- Sales and deliveries by Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (hereinafter referred to as ‘Hela’) are exclusively carried out on the basis of the following General Terms and Conditions of Sale, Delivery and Payment (hereinafter referred to as ‘Terms and Conditions’). They also apply to all future business transactions with the Buyer, even if no separate reference is made to them.
- Terms and conditions of the Buyer deviating from, conflicting with or supplementing these Terms and Conditions are excluded. The applicability of any deviating, conflicting or supplementary terms and conditions of the Buyer is excluded, even if Hela does not explicitly object to them despite being aware of them.
- These Terms and Conditions of Sale shall only apply to entrepreneurs (§ 14 BGB (German Civil Code)), legal entities under public law or special funds under public law within the meaning of § 310 para. 1 BGB.
- Conclusion of Contract; Delivery
- The offers of Hela are subject to change and non-binding unless they are expressly designated as binding by Hela in individual cases.
- Orders of the Buyer shall be deemed to be a binding offer of contract. Unless otherwise stated in the purchase order or the order, Hela shall be entitled to accept this contractual offer within 10 days of receipt by means of an order confirmation or execution of the order.
- Purchase contracts for the delivery of goods are only concluded with Hela’s written order confirmation. Changes and ancillary agreements to the contract, including these Terms and Conditions, must be made in writing.
- The goods shall be delivered ex works Hela (Incoterms 2020, ICC). The risk in the goods shall pass to the Buyer when the goods are handed over to the carrier or (in the event that the Buyer collects the goods itself) to the Buyer. In the event that the handover of the goods is delayed for reasons for which the Buyer is responsible, the risk shall pass to the Buyer on the day on which the Buyer is informed that the goods are ready for dispatch or handover.
- If the value of the goods is less than EUR 40.00, Hela will charge a proportionate freight and postage fee of EUR 3.75.
- Unless expressly agreed otherwise, the delivery dates provided by Hela are not considered fixed delivery dates.
- Hela is entitled to partial delivery for justified reasons, insofar as this is reasonable for the Buyer. Each partial delivery leads to partial fulfilment of the delivery obligation.
- In the event that Hela is in default with the delivery, the Buyer is only entitled to withdraw from the contract after notifying Hela of an appropriate period for delivery. A notice period of at least two weeks shall be considered appropriate.
- The Buyer is obliged to accept goods that are in accordance with the contract. In the event of default in acceptance or other culpable breach of duties to cooperate on the part of the Buyer, Hela is authorised to withhold the goods at the risk and expense of the Buyer. Hela reserves the right to assert further claims.
- Prices
- The prices for all objects of purchase shall be determined in accordance with Hela’s price and conditions list valid at the time of conclusion of the contract, provided that delivery is made within four months of conclusion of the contract. If the deliveries are made later than four months after conclusion of the contract or if they are based on continuing obligations, the price shall be determined according to Hela’s price list valid at the time of delivery. Regardless of the two preceding sentences, the contracting parties are free to agree on a specific fixed price.
- All prices from Hela are exclusive of the applicable statutory value added tax. They apply ex works Hela (Incoterms 2020, ICC) without packaging. Unless otherwise agreed, the Buyer shall bear the costs of transport, insurance, customs and other costs associated with the delivery.
- In the event that, after the contract with the Buyer has been concluded, taxes or public duties of any kind are newly introduced or increased, or if the costs for transport, raw materials or production increase due to statutory provisions or official orders, Hela is authorised to add the corresponding cost increase to the agreed price.
- Hela’s right to demand a price adjustment shall remain unaffected if circumstances that have become the basis of the contract have changed significantly and the parties would not have concluded the contract or would have concluded it with different content if they had foreseen the change and Hela cannot reasonably be expected to adhere to the unchanged contract. This may include, in particular, the determination of a gas shortage, an energy shortage, a significant increase in logistics costs or similar events.
- In the event that, after the conclusion of the contract, Hela has reasonable grounds to assume that the Buyer is not in a position to fulfil its obligations (e.g. if the Buyer fails to make due payments), Hela shall be authorised to deliver goods only against advance payment or appropriate security.
- Terms of payment, set-off and retention
- Payments by the Buyer shall be made without deductions after invoicing and delivery.
- If the payment term is exceeded, Hela is entitled to charge maturity interest at the statutory rate. The assertion of further damages remains unaffected.
- In the event of default in payment, interest shall be charged on the purchase price at the statutory default interest rate applicable at the time. Hela reserves the right to assert further damages caused by delay.
- Cheques and bills of exchange shall only be accepted by special agreement and for Hela free of charge and as a conditional payment.
- Offsetting with counterclaims of the Buyer or the retention of payments due to such claims is only permissible insofar as the counterclaims are undisputed or have been legally established. The Buyer is only authorised to exercise a right of retention if his counterclaim is based on the same contractual relationship.
- Inspection obligation, warranty, liability, and damages
- Claims for defects on the part of the Buyer shall only exist if the Buyer inspects the goods immediately after delivery in the ordinary course of business and immediately notifies Hela in writing of any obvious defects, generally within 3 working days. If a defect is discovered later that was not recognisable during the inspection, Hela must be notified in writing immediately, usually within 3 working days, after the defect is discovered. If the Buyer fails to notify Hela of a defect, the goods shall be deemed to have been accepted. This shall not apply in the event of fraudulent intent on the part of Hela or if the Buyer can prove that even a proper inspection would not have led to the discovery of the defect.
- The basis of the warranty for defects is, if available, solely and conclusively the agreement made regarding the quality of the goods. All product descriptions and manufacturer specifications that are the subject of the individual contract or were publicly disclosed by Hela at the time of contract conclusion shall be considered as agreements regarding the quality of the goods. If the quality has not been agreed upon, it shall be determined in accordance with the statutory provisions whether a defect exists or not (§ 434 para. 2 nos. 2 and 3 as well as para. 3 BGB). Hela shall not be liable for public statements made by third parties (e.g. advertising statements).
- In the event that the Buyer culpably fails to accept the goods without justified reason or withdraws from the contractual agreement without valid grounds for withdrawal, Hela is entitled to demand a lump sum compensation of 20% of the agreed purchase price as damages. The Buyer shall be entitled to prove that no damage was incurred or that the amount of damage was lower. Hela reserves the right to provide evidence of higher damages.
- Hela shall be liable for damages within the scope of fault-based liability for the breach of contractual and non-contractual obligations in accordance with the statutory provisions unless liability is excluded or limited in accordance with these Terms and Conditions.
- In the event of simple negligence, Hela shall only be liable:
- For injury to body, health or life;
- For the breach of an essential contractual obligation (cardinal duties); in this case, Hela’s liability shall be limited to the foreseeable, typically occurring damage and in terms of amount, to the insurance coverage sum of Hela’s business liability insurance relevant to the claim.
- Hela is not liable for indirect damages, particularly not for loss of profit.
- The limitation period for material defects and defects of title is 1 year from delivery of the goods. This does not apply in cases of § 438 para. 1 No. 2 BGB.
- The above limitation provisions shall also apply to contractual and non-contractual claims of the Buyer arising from a defect in the goods, unless the statutory provisions (§§ 195, 199 BGB) provide for a shorter limitation period.
- The above limitations of liability shall not apply in the event of wilful intent or gross negligence. The same applies to claims under the Produkthaftungsgesetz (Product Liability Act). The statutory provisions on recourse in the event of delivery by the Buyer to end consumers (§§ 478, 445a, 445b, 479 para. 3 BGB) remain unaffected.
- Force majeure
- Hela shall not be liable for the impossibility of delivery or for delayed delivery if this was caused by an event of force majeure or other events unforeseeable at the time of conclusion of the contract for which Hela is not responsible. Unforeseeable events within the meaning of the preceding sentence are in particular war, epidemics, pandemics or natural disasters, labour disruptions and interruptions, difficulties in the procurement of raw materials, delays in transport, strikes, lockouts, shortage of labour, energy shortages (in particular due to a gas shortage), difficulties in obtaining official permits and official measures, or non-delivery or incorrect delivery by upstream suppliers.
- In the event that the impediment is only temporary, the delivery date shall be postponed for the duration of the impediment plus an appropriate restart period. If such a delay is justifiably unreasonable to the Buyer, the Buyer is entitled to withdraw from the contract by promptly notifying Hela in writing. If the impediment makes delivery or performance impossible or significantly more difficult and is not merely temporary, Hela is entitled to demand an adjustment of the contract (including a price adjustment) or to withdraw from the contract in whole or in part. In the event of withdrawal, Hela is obligated to refund any payments already received from the Buyer. Hela is also entitled to reduce the agreed delivery quantities to an appropriate extent until the event is resolved.
- Hela is obligated to promptly inform the Buyer of any impediments that lead to delays or impossibility of performance, as well as the anticipated duration of the delay.
- Retention of title
- Until all present and future claims arising from the purchase contract and the current business relationship (secured claims) have been fulfilled, the delivered goods remain the property of Hela (goods subject to retention of title).
- The Buyer is only permitted to resell goods subject to retention of title in the ordinary course of business. The Buyer is not entitled to pledge, assign as security, or otherwise dispose of the goods subject to retention of title in a manner that jeopardizes Hela’s ownership. The Buyer hereby assigns to Hela any claims arising from the resale of the goods; Hela hereby accepts this assignment. If the Buyer resells the goods subject to retention of title together with other goods, the assignment of the claim shall only be considered agreed upon to the extent of the amount corresponding to the price agreed between Hela and the Buyer plus a security margin of 10% of this price. The Buyer shall be initially authorised to collect the claims assigned to Hela in a fiduciary capacity on behalf of Hela in its own name. Hela may revoke the authorisation to resell the goods subject to retention of title if there are indications that the Buyer is unable to meet its payment obligation. The Buyer’s authorisation to collect receivables shall end automatically, without the need for revocation, if the Buyer is threatened with insolvency, if he fails to meet his payment obligations arising from the business relationship on the due date, if an application has been made to open insolvency proceedings against the Buyer’s assets or if the opening of such proceedings has been rejected for lack of assets.
- The Buyer shall provide Hela with all requested information about the goods subject to retention of title or claims assigned to Hela in accordance with this agreement at any time. The Buyer must immediately inform Hela of any third-party access to or claims on the goods subject to retention of title, providing the necessary documents. The Buyer shall also inform the third party of Hela’s retention of title. The Buyer shall bear the costs of defending against such third-party access and claims.
- The Buyer is obliged to keep the goods subject to retention of title for the duration of the retention of title with the diligence of a prudent businessman. The Buyer is obligated to insure the goods subject to retention of title adequately against fire, water and theft damage at replacement value at its own expense and upon request by Hela, to provide the corresponding insurance proof to Hela, as well as to assign the claims from the insurance contract to Hela.
- The processing or transformation of the goods subject to retention of title by the Buyer shall be deemed to have been carried out on behalf of and for Hela as the manufacturer, without creating any obligations for Hela. Hela shall retain ownership of the new items resulting from the processing or transformation. In the event of combining, mixing, or processing with other goods not owned by Hela, Hela shall acquire co-ownership of the new item in proportion to the value of the goods subject to retention of title relative to the new item at the time of combining, mixing, or processing. The value of the goods subject to retention of title is deemed to be the purchase price invoiced to the Buyer by Hela. Should the Buyer acquire (co-)ownership of the new item, he hereby transfers his (co-)ownership to Hela at the time of acquisition. If the resold goods subject to retention of title are only co-owned by Hela, the assignment carried out here shall at least cover the part of the claim from the resale that corresponds to the value of the original goods subject to retention of title.
- If the realisable value of the securities exceeds the secured claims by more than 10%, Hela shall release securities of its choice at the Buyer’s request.
- If the Buyer is in default with significant obligations, such as payment, to Hela, Hela may, without prejudice to other rights, reclaim the goods subject to retention after notifying the Buyer of an appropriate deadline and may otherwise dispose of them to satisfy due claims against the Buyer. In such a case, the Buyer shall immediately grant Hela or Hela’s representatives access to the goods subject to retention of title and surrender them. Hela is entitled to charge an appropriate amount for the costs of realisation, which can be offset against the proceeds from the sale. The repossession of the goods subject to retention of title by Hela constitutes an implicit withdrawal from the contract. If Hela seizes the goods subject to retention of title, this also constitutes an implicit withdrawal from the contract.
- The Buyer undertakes to immediately notify Hela of any enforcement measures (or similar measures) taken by third parties against the goods subject to retention of title and/or the assigned claims from the resale, and to provide all related documents (especially the enforcement protocol). In addition, the Buyer must provide Hela with an affidavit stating that the goods subject to enforcement are the goods subject to retention of title from Hela. The costs of Hela’s measures to avert the enforcement shall be borne by the Buyer, unless a third party is obligated to bear the costs.
- Release from product liability
If the Buyer sells the delivery items unchanged or after processing, combining, mixing or blending with other goods, he shall indemnify Hela internally against product liability claims of third parties insofar as he is responsible for the defect giving rise to the liability.
- General provisions
- The exclusive place of jurisdiction for all disputes arising from the contractual relationship is Ahrensburg. This also applies if the Buyer does not have a general place of jurisdiction in the Federal Republic of Germany or relocates his habitual residence abroad after the conclusion of the contract. However, Hela is entitled to sue the Buyer at any other legal place of jurisdiction.
- The law of the Federal Republic of Germany shall apply, to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
- If any individual provisions of these Terms and Conditions are invalid, the validity of the remaining provisions shall not be affected.