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AGB

Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: 1. Juli 2023)

1. Auftragserteilung
Alle Bestellungen von Waren und Leistungen erfolgen – auch zukünftig – zu diesen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Entgegenstehende, oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ihnen wird hiermit vorsorglich widersprochen. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und/oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Mündliche Vereinbarungen und anderslautende Bedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns mindestens in Textform bestätigt werden. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag ganz oder teilweise stornieren, sofern dies für den Lieferer zumutbar ist. Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.

2. Lieferung 
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind im Einvernehmen abzustimmen. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin anzubieten. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist verweigert. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden oder akzeptiert der Lieferant eine von uns gesetzte Nachfrist, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins. Ein bereits entstandener Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Verspätungsschadens bleibt unberührt. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz, oder teilweise in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) im vollen Umfang zu.  Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen
Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Teillieferungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung. Nehmen wir diese auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet diese keine vorzeitige Fälligkeit und kein Einverständnis in die Übernahme etwaiger zusätzlicher Transportkosten. 
Mehr- und Minderlieferungen sind grundsätzlich nicht vertragsgemäß und berechtigen uns zur Zurückweisung der Lieferung. 

3. Versand
Der Versand erfolgt gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen an die in unserer Bestellung aufgegebene Anschrift. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften, sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einzuhalten. Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Versandgefahr geht erst bei erfolgter Ablieferung auf uns über. Jede Lieferung hat mit einem spezifizierten Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, des Materials, der Verpackungsart, Kolli-Nr., Gewicht, Chargennummer, ggf. Bio-Kennzeichnungen und allen übrigen allgemeinen Lieferpapieren zu erfolgen.  

4. Versicherung
Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher vereinbart wurde. Die Annahme unseres Auftrages schließt für den Lieferanten die Verpflichtung ein, vor Lieferung bzw. vor Beginn der übernommenen Arbeiten eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftpflichtschäden, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, abzuschließen und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen.

5. Preise - Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der vereinbarte Preis die Lieferung und die Verpackung ein. Rechnungen sind bei Absendung der Ware unter Angabe der Bestellnummer für jeden Auftrag gesondert direkt an uns zu senden. Auf den Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung und Leistung erkennbar sein. Verspätet, oder unvollständig übersandte Rechnungen können wir auch bei infolgedessen verspäteter Bezahlung unter Abzug des vollen Skontos begleichen. Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Wir widersprechen ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten. 
Der jeweilige Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird. 

6. Gewährleistung
Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung. Er gewährleistet, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere, dass sie im Einklang mit den Spezifikationen der jeweiligen Ware steht und der vereinbarten Beschaffenheit sowie den weiteren subjektiven und objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht. übernimmt die Gewähr für die Verwendung einwandfreien, unseren Anforderungen entsprechenden Materials und für sachgemäße Ausführung. Der Lieferant steht dafür ein, den Auftrag so auszuführen, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen beachtet werden. Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns anderenfalls von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lieferant steht dafür ein, dass die für die Ausführung des Auftrages anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Marktordnung, des Lebensmittelrechts, sowie alle sonstigen einschlägigen
Vorschriften und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Der Lieferant verpflichtet sich, den auf der Internetseite von Hela abrufbaren Code of Conduct einzuhalten.
Für unsere Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften ungekürzt. Etwaige Garantieansprüche treten hinzu. Die Bezahlung von Rechnungen im ordentlichen Geschäftsgang stellt grundsätzlich nie einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar. 

7. Rügepflicht
Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen findet § 377HGB keine Anwendung. Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich nach § 379 HGB. 

8. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsübergang auf uns erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.

9. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

10. Sicherheit
Werden  Mitarbeiter  oder  Beauftragte  des  Lieferanten auf  unserem  Betriebsgelände  tätig,  hat  der  Lieferant sicherzustellen,  dass  diese  die  jeweils  geltenden  Sicherheits-  und  Unfallverhütungsvorschriften  einhalten  sowie die werksseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter oder die Beauftragten laufend  auf  diese  Vorschriften  hinweisen.  Hilft  der Lieferant  einer  Verletzung  dieser  Vorschriften  nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer schriftlichen Abmahnung ab, oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen  diese  Vorschriften,  sind  wir  zur  sofortigen,  außerordentlichen  Kündigung  des  Vertrages  berechtigt. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, hat der Lieferant zu tragen.

11. Vermögensverschlechterung
Wird  nach  Abschluss  des  Vertrages  erkennbar,  dass  unser  Anspruch  auf  die  Gegenleistung  durch  mangelnde Leistungsfähigkeit  des  Lieferanten  (z.B.  Zahlungseinstellung,  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, ohne Fristsetzung vom Vertrag  zurückzutreten  bzw.  den  Vertrag  aus  wichtigem Grund  zu  kündigen  oder  unsere  Leistungen  zu verweigern, bis der Lieferant die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.

12. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Geheimhaltung
Alle  während  der  Dauer  der  Geschäftsbeziehung  mit  uns  erlangten  Informationen  (insbesondere  Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Rezepturen und Wissen über Technik und Produktionsverfahren), die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt, die nach unseren Angaben angefertigt oder im Rahmen der Leistungserbringung erlangt werden, bleiben in unserem Eigentum (bzw. werden unser Eigentum im Zeitpunkt der Entstehung) und dürfen nicht anderweitig verwendet oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind uns auf Verlangen herauszugeben.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter  Forderungen zu.  Ein  etwaiges  gesetzliches  Zurückbehaltungs-  oder Leistungsverweigerungsrecht   steht   dem   Lieferanten   nur   in   Ansehung   solcher   unbestrittener oder  rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.

14. Sozio-ökologische und ethische Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, die sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben unseres Code of Conduct („Verhaltenspflichten“) anzuerkennen, diese einzuhalten und innerhalb der eigenen Lieferkette angemessen gegenüber den Vorlieferanten zu adressieren. Der Lieferant wird auf Anforderung durch uns einen Nachhaltigkeitsfragebogen innerhalb angemessener Frist (in der Regel 2 Wochen) abgeben. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung der Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit uns ist. Im Fall von Widersprüchen gehen die Vorschriften dieser Einkaufsbedingungen den Vorgaben des Code of Conductvor. 
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller anlassbezogen in angemessener Weise über die Umsetzung der Verhaltenspflichten sowie über identifizierte Verstöße und Risiken in seiner Lieferkette zu informieren. Uns steht ein Auditrecht hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltenspflichten im Einklang mit dem Code of Conduct zu.
Im Mittelpunkt unseres Interesses steht unser Anspruch auf Einhaltung der Verhaltenspflichten mit dem Ziel der Risikominimierung. Einzelheiten zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie etwaigen Schadenersatzansprüchen ergeben sich aus dem Code of Conduct.

15. Erfüllungsstand, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort  für  die  Lieferung, Leistung oder etwaige Nacherfüllungen ist  der  von  uns  vorgeschriebene  Anlieferungsort. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen  ist  Ahrensburg.  Gerichtsstand  für  beide  Vertragspartner  ist  Ahrensburg.   Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferung oder Leistung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Es  gilt  ausschließlich  das  Recht  der  Bundesrepublik Deutschland  unter  Ausschluss  des  internationalen  Privatrechts  und  des  einheitlichen  internationalen  Kaufrechts (CISG).

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: August 2024)


1. Geltungsbereich
1.1    Verkäufe und Lieferungen der Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH (nachfolgend "Hela") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbe-dingungen (nachfolgend "Vertragsbedingungen"). Sie gelten auch für alle zukünftigen Ge-schäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2    Die Geltung abweichender, entgegenstehender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen, auch wenn Hela diesen in deren Kenntnis nicht ausdrück-lich widerspricht.

1.3    Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss, Lieferung
2.1    Die Angebote von Hela sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, diese sind im Ein-zelfall von Hela ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

2.2    Bestellungen oder Aufträge des Käufers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung oder dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist Hela berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Bestellung bzw. des Auftrages anzunehmen.

2.3    Kaufverträge über die Lieferung von Waren kommen erst mit Helas schriftlicher Auftragsbe-stätigung zustande. Änderungen der Vereinbarungen einschließlich dieser Vertragsbedin-gungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.4    Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC). Der Gefahrenüber-gang auf den Käufer bezüglich der Waren erfolgt, wenn die Waren an das Transportunter-nehmen oder (für den Fall, dass der Käufer die Ware selbst abholt) dem Käufer selbst über-geben werden. Für den Fall, dass sich die Warenübergabe aus Gründen, die im Verantwor-tungsbereich des Käufers liegen, verspätet, geht die Gefahr auf den Käufer an dem Tag über, an welchem er über die Versand- bzw. Übergabebereitschaft der Ware informiert wird.

2.5    Beträgt der Warenwert weniger als EUR 40,00, berechnet Hela eine anteilige Fracht- und Portogebühr in Höhe von EUR 3,75.

2.6    Die von Hela angegebenen Lieferdaten sind keine fixen Liefertermine, soweit dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

2.7    Hela ist zur teilweisen Lieferung aus begründetem Anlass berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Jede Teillieferung führt zur teilweisen Erfüllung der Lieferpflicht.

2.8    Für den Fall, dass Hela im Verzug mit der Lieferung ist, ist der Käufer zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat. Eine angemessene Frist beträgt in der Regel mindestens zwei Wochen.

2.9    Der Käufer ist zur Annahme der vertragsgemäßen Ware verpflichtet. Für den Fall, dass der Käufer mit der Warenannahme in Verzug ist oder andere Kooperationspflichten gegenüber Hela verletzt, ist Hela ermächtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers zurückzuhal-ten. Hela behält sich vor, weitergehende Rechte geltend zu machen.

3. Preise
3.1    Die Preise für alle Kaufgegenstände bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses gültigen Preis- und Konditionsliste von Hela, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgen Lieferungen später als vier Monate nach Vertragsabschluss, oder im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von Hela. Unabhängig von den beiden vorstehenden Sätzen bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, sich auf einen bestimmten Festpreis zu einigen.

3.2    Alle Preise von Hela verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatz-steuer. Sie gelten ab Werk Hela (Incoterms 2020, ICC) ohne Verpackung. Soweit nichts an-deres vereinbart wurde, hat der Käufer die Kosten für Transport, Versicherungen, Zoll und andere mit der Lieferung zusammenhängende Kosten zu tragen.

3.3    Für den Fall, dass Steuern, oder öffentliche Abgaben jedweder Art neu eingeführt, oder erhöht werden, oder sollten sich die Kosten für den Transport, die Rohware, oder Produkti-on aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, oder behördlichen Anordnungen erhöhen, nachdem der Vertrag mit dem Käufer geschlossen wurde, ist Hela ermächtigt, die entspre-chende Kostenerhöhung auf den vereinbarten Preis aufzuschlagen.

3.4    Unberührt bleibt Helas Recht, Preisanpassung zu verlangen, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag Hela nicht zugemutet werden kann. Hierzu können insbesondere auch die Feststellung einer Gasmangellage, ei-ner Energiemangellage, erhebliche gestiegene Logistikkosten oder ähnliche Ereignisse zäh-len.

3.5    Für den Fall, dass Hela nach Abschluss des Vertrages begründeten Anlass hat, anzuneh-men, dass der Käufer nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (z.B. wenn dieser fälli-ge Zahlungen nicht erbringt), ist Hela ermächtigt, Ware lediglich gegen Vorkasse oder ent-sprechende Sicherheit zu liefern.


4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
4.1    Zahlungen des Käufers haben rein netto Kasse sofort nach Rechnungserhalt und Lieferung zu erfolgen.

4.2    Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist Hela berechtigt, Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

4.3    Bei Zahlungsverzug ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Hela behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.4    Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und für Hela kostenfrei und erfüllungshalber hereingenommen.

4.5    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Hela anerkannt wurden, oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


5. Untersuchungspflicht, Gewährleistung, Haftung und Schaden
5.1    Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer die Ware unverzüglich nach Anlieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges untersucht und offen-sichtliche Mängel unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich gegen-über Hela anzeigt. Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss die schriftliche Anzeige gegenüber Hela unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, nach der Entdeckung des Mangels erfolgen. Unterlässt der Käufer die jeweili-ge Mängelanzeige, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht bei Arglist von Hela oder wenn der Käufer nachweisen kann, dass auch eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht zur Ent-deckung des Mangels geführt hätte.

5.2    Grundlage der Mängelhaftung ist, sofern vorhanden, allein und abschließend die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffen-heit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Hela zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der ge-setzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter (z.B. Werbeaussagen) über-nimmt Hela keine Haftung.

5.3    Für den Fall, dass der Käufer die Ware schuldhaft ohne berechtigten Grund nicht abnimmt, oder ohne Rücktrittsgrund von der vertraglichen Vereinbarung zurücktritt, ist Hela berech-tigt, eine Pauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht, oder nicht in der Höhe entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch Hela bleibt unbenom-men.

5.4    Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anders vereinbart ist, haftet Hela für Schäden im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Verletzung vertraglicher und außer-vertraglicher Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.5    Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Hela lediglich:

5.4.1.    Für die Verletzung an Körper, Gesundheit oder Leben;

5.4.2.    Für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist Helas Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise entste-henden Schaden und der Höhe nach auf die Versicherungssumme der für den Schadenfall einschlägigen Betriebshaftpflichtversicherung von Hela.

5.6    Hela haftet nicht für indirekte Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

5.7    Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr ab Auslieferung der Ware. Dies gilt nicht in Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

5.8    Die vorstehenden Verjährungsvorschriften sind auch anwendbar auf vertragliche und außer-vertragliche Ansprüche des Käufers, die aus einem Mangel der Waren entstehen, soweit die gesetzlichen Vorschriften (§§ 195, 199 BGB) keine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.

5.9    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen sind nicht anwendbar auf den Fall vorsätzli-chen, oder grob fahrlässigen Handelns. Gleiches gilt für Forderungen nach dem Produkthaf-tungsgesetz. Die gesetzlichen Vorschriften zum Regress im Falle der Belieferung durch den Käufer an Endverbraucher (§§ 478, 445a, 445b, 479 Abs. 3 BGB) bleiben unberührt.


6. Höhere Gewalt (Force majeure)
6.1    Hela haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung, oder für verzögerte Lieferung, soweit diese durch ein Ereignis höherer Gewalt (Force majeure), oder andere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, für welche Hela nicht verantwortlich ist, verursacht wurde. Unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des vorstehenden Satzes sind ins-besondere Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitsstörungen und -unterbrechung, Schwierigkeiten in der Beschaffung von Rohware, Verzögerung des Transportes, Streik, Aussperrung, Man-gel an Arbeitskräften, Energieverknappung (insbesondere aufgrund einer Gasmangellage), Schwierigkeiten in der Erlangung behördlicher Genehmigungen und behördliche Maßnah-men, Pan- oder Epidemien oder Nicht- bzw. Falschlieferungen durch Vorlieferanten.

6.2    Für den Fall, dass die Behinderung lediglich vorübergehend ist, wird der Zeitpunkt der ge-schuldeten Lieferung für den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wieder-anlaufphase hinausgeschoben. Für den Fall, dass dem Käufer eine derartige Verspätung begründet nicht zugemutet werden kann, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag durch un-verzügliche schriftliche Mitteilung gegenüber Hela zurückzutreten. Für den Fall, dass die Behinderung die Lieferung, oder Leistung unmöglich macht, oder wesentlich erschwert und die Behinderung nicht lediglich vorübergehend ist, ist Hela berechtigt, Vertragsanpassung (einschließlich Preisanpassung) zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurück-zutreten. Für den Fall des Rücktritts ist Hela verpflichtet, dem Käufer bereits erhaltene Zah-lungen zurückzuzahlen. Hela ist insbesondere auch berechtigt, in angemessenem Umfang und bis zur Beendigung des Ereignisses vereinbarte Liefermengen zu reduzieren.

6.3    Hela ist verpflichtet, den Käufer von den Behinderungen, die zur Leistungsverzögerung bzw. -unmöglichkeit führen und über den voraussichtlichen Zeitraum der Verzögerung un-verzüglich zu unterrichten.


7. Eigentumsvorbehalt
7.1    Bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von Hela.

7.2    Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur in seinem üblichen, ordentlichen Geschäftsgang gestatten. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, oder sonstige das Eigentum von Hela gefährdende Verfügun-gen zu treffen. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware an Hela ab; Hela nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Veräußert der Käufer die Vor-behaltsware zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen Hela und dem Käufer vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Käufer ist zunächst ermäch-tigt, die an Hela abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Hela im eigenen Namen ein-zuziehen. Hela kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware widerru-fen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach-kommen kann. Die Befugnis des Käufers zum Forderungseinzug endet automatisch, ohne, dass es eines Widerrufes bedarf, wenn der Käufer drohend zahlungsunfähig ist, er seinen Zahlungspflichten aus der Geschäftsverbindung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

7.3    Der Käufer wird Hela jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsware, oder über Ansprüche, die hiernach an Hela abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe und Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsware hat der Käufer sofort und unter Übergabe der not-wendigen Unterlagen Hela anzuzeigen. Der Käufer wird zugleich den Dritten auf den Eigen-tumsvorbehalt von Hela hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprü-che trägt der Käufer.

7.4    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwahren. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschä-den zum Neuwert zu versichern und nach entsprechender Aufforderung durch Hela den entsprechenden Versicherungsnachweis Hela gegenüber zu erbringen, sowie die Ansprü-che aus dem Versicherungsvertrag an Hela abzutreten.

7.5    Die Be- oder Verarbeitung, oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer gilt als in Helas Auftrag und für Hela als Hersteller erfolgt, ohne dass für Hela Verbindlichkeiten dar-aus erwachsen. Hela steht das Eigentum an den durch Be-, Verarbeitung, oder Umbildung entstehenden neuen Sachen zu. Bei Verbindung, Vermischung und Verarbeitung mit ande-ren, nicht Hela gehörenden Waren steht Hela das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur neuen Sache zur Zeit der Verbindung, Vermi-schung, oder Verarbeitung. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der dem Käufer von Hela hier-für berechnete Kaufpreis. Für den Fall, dass der Käufer dennoch (Mit-)Eigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er Hela bereits jetzt sein (Mit-)Eigentum für den Zeitpunkt des Erwerbs. Für den Fall, dass die weiterveräußerte Vorbehaltsware nur im Miteigentum von Hela steht, erfolgt die hiermit vollzogene Abtretung zumindest hinsichtlich des Teils der Forderung aus dem Weiterverkauf, der dem Wert der betroffenen ursprünglichen Vorbe-haltsware entspricht.

7.6    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von Hela um mehr als 10 %, so ist der Käufer berechtigt, nach Wahl von Hela insoweit Frei-gabe zu verlangen.

7.7    Kommt der Käufer mit wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung, ge-genüber Hela in Verzug, so kann Hela, unbeschadet sonstiger Rechte, nach vorheriger Set-zung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsware zurücknehmen und zwecks Befriedi-gung fälliger Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Käufer Hela, oder den Beauftragten von Hela sofort Zugang zur Vorbehaltsware gewäh-ren und diese herausgeben. Hela ist berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Ver-wertungskosten zu berechnen, die mit dem Verwertungserlös verrechnet werden können. Nimmt Hela die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet Hela die Vorbehaltsware, stellt dies ebenfalls einen konkludenten Rücktritt vom Vertrag dar.

7.8    Der Käufer verpflichtet sich, Hela unverzüglich über etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnah-men (oder diesen entsprechenden Maßnahmen) Dritter in die Vorbehaltsware und/oder in die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung unverzüglich anzuzeigen und al-le damit zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere das Zwangsvollstreckungsproto-koll) zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Käufer Hela eine eidesstattliche Versicherung zur Verfügung zu stellen, in welcher er erklärt, dass es sich bei der Ware, die der Zwangs-vollstreckung unterliegt, um die Vorbehaltsware von Hela handelt. Die Kosten der Maßnah-men von Hela zur Abwendung der Zwangsvollstreckung trägt der Käufer soweit keine Kos-tentragungspflicht Dritter besteht.


8. Freistellung von der Produkthaftung

Veräußert der Käufer die Liefergegenstände unverändert, oder nach Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er Hela im Innenver-hältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.


9. Allgemeine Bestimmungen
9.1    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Ahrens-burg. Dies gilt auch, falls der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepub-lik Deutschland hat, oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Hela ist jedoch berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

9.2    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3    Sind einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksam-keit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 

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