Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen
Hela Gewürzwerk Hermann Laue GmbH
(Stand: 1. Juli 2023)
1. Auftragserteilung
Alle Bestellungen von Waren und Leistungen erfolgen – auch zukünftig – zu diesen Einkaufs- und Auftragsbedingungen. Entgegenstehende, oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ihnen wird hiermit vorsorglich widersprochen. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender und/oder von unseren Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
Mündliche Vereinbarungen und anderslautende Bedingungen des Lieferanten sind nur gültig, wenn sie von uns mindestens in Textform bestätigt werden. Unsere Einkaufs- und Auftragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
Wir können auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der Leistung verlangen und den Vertrag ganz oder teilweise stornieren, sofern dies für den Lieferer zumutbar ist. Der Lieferant übernimmt das Beschaffungsrisiko für von ihm geschuldeten Lieferungen und Leistungen für seine gesamte Vorlieferkette, insbesondere hinsichtlich der Selbstbelieferung durch seine Vorlieferanten.
2. Lieferung
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Vorzeitige Lieferungen sind im Einvernehmen abzustimmen. Bei zu erwartenden Verzögerungen hat der Lieferant uns unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung zu machen und einen neuen Liefer-/Leistungstermin anzubieten. Wir sind zum Rücktritt berechtigt, wenn wir mit dem angebotenen neuen Termin nicht einverstanden sind und der Lieferant eine Lieferung/Leistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist verweigert. Erklären wir uns mit einem vom Lieferanten angebotenen neuen Termin einverstanden oder akzeptiert der Lieferant eine von uns gesetzte Nachfrist, so liegt hierin keine Verlängerung des vertraglich vereinbarten Liefer-/Leistungstermins. Ein bereits entstandener Anspruch auf Ersatz des dadurch verursachten Verspätungsschadens bleibt unberührt. Gerät der Lieferant mit einer Lieferung/Leistung ganz, oder teilweise in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz/Rücktritt) im vollen Umfang zu. Gerät der Lieferant bei Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen
Verträgen mit einer Teillieferung/-leistung in Verzug, sind wir berechtigt, nach ergebnislosem Ablauf einer von uns für diese Teillieferung gesetzten Nachfrist bezüglich aller noch ausstehenden Teillieferungen/-leistungen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Teillieferungen bedürfen grundsätzlich unserer Zustimmung. Nehmen wir diese auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet diese keine vorzeitige Fälligkeit und kein Einverständnis in die Übernahme etwaiger zusätzlicher Transportkosten.
Mehr- und Minderlieferungen sind grundsätzlich nicht vertragsgemäß und berechtigen uns zur Zurückweisung der Lieferung.
3. Versand
Der Versand erfolgt gemäß den vereinbarten Lieferbedingungen an die in unserer Bestellung aufgegebene Anschrift. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche einschlägigen Versand- und Deklarationsvorschriften, sowie eventuelle Ausfuhr- und Einfuhrmodalitäten einzuhalten. Schäden, die aus einer Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Versandgefahr geht erst bei erfolgter Ablieferung auf uns über. Jede Lieferung hat mit einem spezifizierten Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, des Materials, der Verpackungsart, Kolli-Nr., Gewicht, Chargennummer, ggf. Bio-Kennzeichnungen und allen übrigen allgemeinen Lieferpapieren zu erfolgen.
4. Versicherung
Kosten für Versicherung gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher vereinbart wurde. Die Annahme unseres Auftrages schließt für den Lieferanten die Verpflichtung ein, vor Lieferung bzw. vor Beginn der übernommenen Arbeiten eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftpflichtschäden, mit ausreichender Deckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, abzuschließen und uns hierüber auf Verlangen Nachweise vorzulegen.
5. Preise - Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung schließt der vereinbarte Preis die Lieferung und die Verpackung ein. Rechnungen sind bei Absendung der Ware unter Angabe der Bestellnummer für jeden Auftrag gesondert direkt an uns zu senden. Auf den Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Aus der Rechnung müssen insbesondere Art und Umfang der Lieferung und Leistung erkennbar sein. Verspätet, oder unvollständig übersandte Rechnungen können wir auch bei infolgedessen verspäteter Bezahlung unter Abzug des vollen Skontos begleichen. Abtretungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
Wir widersprechen ausdrücklich Klauseln und Gestaltungen, die automatische Preisanpassungsmechanismen, Wertbeständigkeitsklauseln oder einseitige Preisanpassungsrechte für den Lieferanten enthalten.
Der jeweilige Preis versteht sich in Euro, sofern nicht schriftlich eine andere Währung vereinbart wird.
6. Gewährleistung
Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferung. Er gewährleistet, dass die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere, dass sie im Einklang mit den Spezifikationen der jeweiligen Ware steht und der vereinbarten Beschaffenheit sowie den weiteren subjektiven und objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) und den Angaben in der Bestellung/dem Auftrag sowie der Konformitätserklärung entspricht. übernimmt die Gewähr für die Verwendung einwandfreien, unseren Anforderungen entsprechenden Materials und für sachgemäße Ausführung. Der Lieferant steht dafür ein, den Auftrag so auszuführen, dass die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, sowie die jeweils neuesten Fassungen der DIN- und VDE-Bestimmungen beachtet werden. Der Lieferant steht ferner dafür ein, dass durch die Lieferung und Benutzung der gelieferten Gegenstände Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns anderenfalls von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Es gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen. Der Lieferant steht dafür ein, dass die für die Ausführung des Auftrages anwendbaren rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der EU-Marktordnung, des Lebensmittelrechts, sowie alle sonstigen einschlägigen
Vorschriften und behördlichen Anordnungen eingehalten werden. Der Lieferant verpflichtet sich, den auf der Internetseite von Hela abrufbaren Code of Conduct einzuhalten.
Für unsere Ansprüche und Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften ungekürzt. Etwaige Garantieansprüche treten hinzu. Die Bezahlung von Rechnungen im ordentlichen Geschäftsgang stellt grundsätzlich nie einen Verzicht auf Gewährleistungsansprüche dar.
7. Rügepflicht
Rügen, die beim Lieferanten innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, eingehen, gelten stets als unverzüglich im Sinne des § 377 HGB. Bei Lieferung von nicht vertretbaren Sachen findet § 377HGB keine Anwendung. Die vorläufige Behandlung der beanstandeten Ware richtet sich nach § 379 HGB.
8. Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsübergang auf uns erfolgt im Zeitpunkt der Lieferung. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der Ware ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für den erweiterten, den weitergeleiteten und den auf die Weiterverarbeitung verlängerten Eigentumsvorbehalt.
9. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
10. Sicherheit
Werden Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig, hat der Lieferant sicherzustellen, dass diese die jeweils geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten sowie die werksseitig erlassene Betriebsordnung beachten. Der Lieferant wird seine Mitarbeiter oder die Beauftragten laufend auf diese Vorschriften hinweisen. Hilft der Lieferant einer Verletzung dieser Vorschriften nicht innerhalb von zwei Wochen nach einer schriftlichen Abmahnung ab, oder kommt es zu wiederholten schweren Verstößen gegen diese Vorschriften, sind wir zur sofortigen, außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, hat der Lieferant zu tragen.
11. Vermögensverschlechterung
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Lieferanten (z.B. Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) gefährdet wird, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vorbehaltlich sonstiger Rechte, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder unsere Leistungen zu verweigern, bis der Lieferant die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie leistet.
12. Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Geheimhaltung
Alle während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns erlangten Informationen (insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Modelle, Rezepturen und Wissen über Technik und Produktionsverfahren), die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt, die nach unseren Angaben angefertigt oder im Rahmen der Leistungserbringung erlangt werden, bleiben in unserem Eigentum (bzw. werden unser Eigentum im Zeitpunkt der Entstehung) und dürfen nicht anderweitig verwendet oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Sie sind uns auf Verlangen herauszugeben.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht steht dem Lieferanten nur in Ansehung solcher unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
14. Sozio-ökologische und ethische Compliance
Der Lieferant verpflichtet sich, die sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben unseres Code of Conduct („Verhaltenspflichten“) anzuerkennen, diese einzuhalten und innerhalb der eigenen Lieferkette angemessen gegenüber den Vorlieferanten zu adressieren. Der Lieferant wird auf Anforderung durch uns einen Nachhaltigkeitsfragebogen innerhalb angemessener Frist (in der Regel 2 Wochen) abgeben. Der Lieferant erkennt an, dass die Einhaltung der Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit uns ist. Im Fall von Widersprüchen gehen die Vorschriften dieser Einkaufsbedingungen den Vorgaben des Code of Conductvor.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller anlassbezogen in angemessener Weise über die Umsetzung der Verhaltenspflichten sowie über identifizierte Verstöße und Risiken in seiner Lieferkette zu informieren. Uns steht ein Auditrecht hinsichtlich der Einhaltung der Verhaltenspflichten im Einklang mit dem Code of Conduct zu.
Im Mittelpunkt unseres Interesses steht unser Anspruch auf Einhaltung der Verhaltenspflichten mit dem Ziel der Risikominimierung. Einzelheiten zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie etwaigen Schadenersatzansprüchen ergeben sich aus dem Code of Conduct.
15. Erfüllungsstand, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für die Lieferung, Leistung oder etwaige Nacherfüllungen ist der von uns vorgeschriebene Anlieferungsort. Zahlungsort für unsere Zahlungsverpflichtungen ist Ahrensburg. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Ahrensburg. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferung oder Leistung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG).